08.07.2026

Neuregelung des Verpackungsrechts – das muss ich tun

Ab dem 12. August 2026 gelten durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neue Pflichten für den Handel.

Die wichtigste Änderung: Bisher waren die meisten Händler nur "Vertreiber" (Verkäufer) mit überschaubaren Pflichten. Das reicht jetzt nicht mehr. Wer Waren selbst verpackt oder gebrauchte Kartons wiederverwendet (neu verkleben, adressieren, Etikett überkleben) – etwa im Versandhandel oder bei Eigenmarken – gilt zusätzlich als "Erzeuger". Das bringt deutlich mehr Pflichten mit sich.
Als Erzeuger müssen Sie ab 12. August 2026:
    •    die Konformität jeder Verpackung selbst prüfen und schriftlich nachweisen (Technical File),
    •    eine EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung erstellen,
    •    Ihre Verpackungen mit Namen, Kontaktdaten und Chargen-/Seriennummer kennzeichnen.
Daneben, je nach Tätigkeit:
Als Vertreiber (Einkauf & Verkauf ausschließlich in Deutschland):
    •    vor dem Verkauf prüfen: Ist der Hersteller bei LUCID registriert, ist die Verpackung korrekt gekennzeichnet,
    •    bestimmte gebrauchte Verpackungen kostenlos zurücknehmen und dokumentieren.
Als Hersteller (Sie importieren verpackte Ware oder bringen sie erstmals in Deutschland in Verkehr):
    •    Registrierungspflicht bei LUCID,
    •    Sie tragen die Kosten für den gesamten Lebenszyklus Ihrer Verpackungen.
Wie Händler genau vorgehen müssen, erfahren sie im BVT-Folder „Verpackungen im Einzelhandel“.

Hier die Broschüre zum download:

Broschüre

Ihre Ansprechpartnerin zu diesem Thema: Franziska Köster (bvt@einzelhandel-ev.de)

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