Hintergrund: Urteil des VGH
Auslöser der Neuregelung war ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Das Gericht entschied zugunsten mehrerer Unternehmer, da die Rückforderungsbescheide des Landes nicht ausreichend konkret gewesen seien.
Das Land setzt dieses Urteil nun gesetzlich um. Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut betonte:
„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, gerichtliche Entscheidungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie sorgfältig umzusetzen.“
Die Gesamtkosten für das Land sind noch unklar. Es wird jedoch mit mindestens rund 800 Millionen Euro gerechnet.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf Rückerstattung haben Unternehmen,
- deren Antrag bis spätestens einschließlich 7.April eingegangen ist,
- deren Antrag auf Grundlage der Landesrichtlinie vom 22. März 2020 bewilligt wurde,
- die aufgrund bestandskräftiger Widerrufs- und Erstattungsbescheide Rückzahlungen geleistet haben (einschließlich der festgesetzten Zinsen).
Wichtig:
Auch Unternehmen, die keinen Widerspruch oder keine Klage eingereicht haben, sind anspruchsberechtigt.
Keine Ausweitung erfolgt auf Anträge, die ab dem 8. April 2020 eingereicht wurden. Ab diesem Zeitpunkt galt die Verwaltungsvorschrift des Bundes, die vom VGH ausdrücklich als rechtmäßig bestätigt wurde. Für diese Fälle entstehen daher keine Erstattungsansprüche.
Kein Anspruch besteht insbesondere,
- wenn mit der Rückzahlung ausdrücklich ein Verzicht auf die Zuwendung erklärt wurde,
- wenn die anspruchsberechtigte natürliche oder juristische Person nicht mehr existiert und kein Rechtsnachfolger vorhanden ist,
- soweit die Zuwendung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
- soweit die Zuwendung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig oder unvollständig waren,
- wenn der Zuwendungsempfänger die Rechtswidrigkeit der Gewährung im Zeitpunkt der Bewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,
- wenn der Zuwendungsempfänger oder eine für ihn handelnde natürliche Person rechtskräftig wegen Subventionsbetrugs verurteilt wurde.
Die Rückerstattung erfasst nicht nur die zurückgezahlte Corona-Soforthilfe selbst, sondern auch die aufgrund bestandskräftiger Zinsbescheide festgesetzten und bereits gezahlten Zinsen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entrichtet wurden.
Wie erfolgt die Rückzahlung?
Die Rückzahlung erfolgt nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag durch den Anspruchsinhaber.
Die L-Bank wird in den kommenden Monaten ein digitales Antragsportal einrichten. Erst nach Fertigstellung des Portals können die endgültigen Mitwirkungspflichten der betroffenen Unternehmen konkret definiert werden.
Den Antragsteller trifft eine Mitwirkungspflicht im Verfahren. Fehlende oder unvollständige Angaben gehen grundsätzlich zulasten des Antragstellers.
Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln. Sie darf grundsätzlich auf die gemachten Angaben vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte für deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bestehen.
Die Umsetzung wird mehrere Monate in Anspruch nehmen, da das Vergabeverfahren den EU-vergaberechtlichen Vorgaben entsprechen muss. Eine Auszahlung ist nach unserer Einschätzung vor September/ Oktober unrealistisch.
Warum keine automatische Auszahlung?
Der Handelsverband hatte sich intensiv dafür eingesetzt, dass die Rückzahlung automatisch und ohne erneuten Antrag erfolgt.
Nach übereinstimmender Einschätzung des Wirtschaftsministeriums, der L-Bank sowie des Rechnungshofs ist dies aus verfahrenstechnischen Gründen jedoch nicht möglich.
Einigkeit besteht jedoch darin, das Verfahren so schlank, digital und bürokratiearm wie möglich zu gestalten ist. Ziel ist eine weitgehend digitale Verarbeitung auf Basis der bereits bei der L-Bank vorhandenen Daten.
Aufgrund begrenzter personeller und technischer Kapazitäten wird die L-Bank voraussichtlich externe Dienstleister einbinden müssen. Auch dies ließ sich nicht vermeiden.
Was sollten Sie jetzt tun?
Bitte prüfen Sie bereits jetzt:
- Wann genau ist Ihr Antrag bei der IHK (die das Verfahren damals übernommen hatte) eingegangen?
- Liegt Ihnen die Eingangsbestätigung Ihrer IHK vor?
- Was ist im Widerrufs- und Erstattungsbescheid der L-Bank als Eingangsdatum vermerkt?
- Haben sich seitdem Ihr Firmenname oder Ihre Bankverbindung geändert?
Wir empfehlen dringend, diese Unterlagen bereitzuhalten. Sie werden diese eventuell im Antragsverfahren benötigen.
Sobald das Portal steht, werden wir Sie informieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie voraussichtlich eine Antrags -und Prüfpflicht haben, die zu Ihren Lasten geht und die voraussichtlich mit einer Frist versehen sein wird.
Wie geht es weiter?
Oben stehende Informationen ergeben sich aus dem Inhalt der Gesetzesvorlage sowie der Diskussion im Wirtschaftsausschuss, in dem wir für Sie aktiv gekämpft haben.
Die Informationen sollen Ihnen zunächst mal einen grundsätzlichen Überblick geben.
Die Realität ist ja konkret. Sobald die Modalitäten konkret ausgestaltet sind, können wir weitere oder detailliertere Angaben machen.
Nähere Informationen zum Antragsverfahren, zum Portal und zu den konkreten Modalitäten vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.
Unser Erfolg:
1. Entgegen dem grundsätzlichen Verwaltungsvorschriften erhalten auch diejenigen betroffenen, die weder Widerspruch noch Klage eingereicht haben, die zurückgefordert Te3n Corona Soforthilfen samt Zinsen zurückerstattet
2. Auch wenn es bei einem Antragsverfahren aus unterschiedlichen Gründen bleiben muss, wirddas Antragsverfahren digital und Bürokratiearm durchgeführt werden,
3. Die zunächst im Gesetz enthaltenen Stichproben in Höhe von zehn Prozente sind aufgrund der unter anderem unserer Forderung entfallen.